VERSICHERUNGSKOSTEN FÜR REPRODUKTIONSMEDIZINISCHE MASSNAHMEN
Die Untersuchungen, die die Gründe einer ungewollten Kinderlosigkeit herausfinden sollen, sind grundsätzlich Kassenleistung. Dies gilt auch für evtl. notwendige Operationen (Ausnahme: freiwillig herbeigeführte Sterilisation). Ebenso wird die rein medikamentöse Behandlung z.B. bei einer Störung der Eireifung (hormonelle Stimulation) von den gesetzlichen und privaten Krankenkassen übernommen.
Für die sog. erweiterte Kinderwunschbehandlung (Insemination, IVF, IVF/ICSI) hat sich die Kostensituation bei gesetzlich Versicherten seit dem 01.01.2004 grundlegend geändert und sollte immer persönlich, insbesondere bei verschiedenen Versicherungsverhältnissen, individuell mit uns abgeklärt werden.
Gesetzliche Krankenversicherung
Es gelten die Bestimmungen entsprechend dem GesundheitsModernisierungsGesetz (GMG) sowie die Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen.
- Das Kinderwunschpaar muss miteinander verheiratet sein.
- Alter der Frau 25. bis 40. Lebensjahr, Mann bis 50. Lebensjahr.
- Beide Partner müssen HIV negativ sein und es muss eine Röteln-Immunität bestehen.
- Ein genehmigter, gültiger Behandlungsplan durch die gesetzliche Krankenkasse muss vorliegen. – Vor Beginn der Behandlung muss eine spezielle Beratung durch einen nicht die Behandlung durchführenden Frauenarzt stattgefunden haben. –
- Ein Kostenanspruch besteht nicht mehr ab dem 40. Geburtstag der Ehefrau oder 50. Geburtstag des Ehemannes.
- Nach dem Transplantationsgewebe-Gesetz 2008 ist eine weitere, zusätzliche Untersuchung auf HIV, Hepatitis-B und –C vor jeder Eizellentnahme oder Samengewinnung durchzuführen.
Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen grundsätzlich nur noch 50 % der Behandlungskosten (sowohl Arztkosten als auch Medikamentenkosten), die restlichen Kosten entfallen auf das Patientenpaar.
Außerdem wurde die Anzahl der Behandlungszyklen begrenzt:
- 8 Inseminationszyklen ohne hormonelle Stimulation (incl. Clomifen-Tabletten)
- 3 Inseminationszyklen mit hormoneller Stimulation (Gonadotropine)
- 3 IVF- oder IVF/ICSI-Behandlungszyklen
Nach Geburt eines Kindes erneuter Anspruch auf anteilige Kostenübernahme. Nach Fehlgeburt bzw. klinischer Schwangerschaft erneuter Anspruch auf mindestens einen Zyklus.
Inzwischen weichen einige Krankenkassen von den gesetzlichen Vorgaben nach § 27a SGB V ab und haben die Kostenübernahme sehr individuell gestaltet.
Einen Überblick bietet Ihnen die Tabelle „Satzungsleistungen Kosten“ auf unserer Download-Seite.
Besondere Versorgung
Der Berufsverband Reproduktionsmedizin Bayern (BRB e.V.) hat in Zusammenarbeit mit der Vertragsarbeitsgemeinschaft der Betriebskrankenkassen in Bayern (BKK VAG) ein maßgeschneidertes exklusives Angebot für Paare mit unerfülltem Kinderwunsch ausgearbeitet, der zum 1.1.2023 mit erweiterten Leistungen in Kraft trat.
Den Vertrag „BKK KINDERWUNSCH“.
Verheiratete Paare erhalten nun durch den neuen Vertrag „BKK Kinderwunsch“ im Rahmen einer künstlichen Befruchtung Zuschüsse, welche über die bisherigen Leistungen der Regelversorgung hinausgehen.
Vorteile dieses Vertrages:
- Erhöhung der Altersgrenze bei der Frau von Vollendung des 25. LJ bis zur Vollendung des 42. LJ; die Altersgrenze des Mannes liegt bei der Vollendung des 50. LJ.
- Bezuschussung von bis zu 4 Versuchen IVF/ICSI
- Abrechnung bei Freeze all, Transfer bis 3 Mt. nach der Stimulation als IVF/ICSI abrechenbar
- Wechsel von IVF auf ICSI ohne erneute Genehmigung, nur durch Anzeigen bei der Kasse möglich
- Bezuschussung zum Kryozyklus (zweimalig)
- Bezuschussung zur Blastozystenkultur (zweimalig)
Voraussetzung zur Abrechnung:
- Einschreibung der Frau in den Vertrag mittels Anlage 6
- Das Zentrum ist dem Vertrag beigetreten
- Die BKK der Frau nimmt an diesem Vertrag teil
- Antrag/Genehmigung Anlage 7 bzw. Anlage 8 liegt vor
- Es fand ein Transfer statt
Die Zuschüsse für die Versuche 1-3 bei der Patientin unter 40 richten sich nach der nach der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen EBM Ziffern. Die Zuschüsse auf die GOÄ-Rechnung für die Versuche 1-3 (41. und vollendetes 42. LJ), den 4. Versuch, sowie Kryozyklus und Blastozystenkultur sind Festbeträge.
Wie und Wo kann ich diese Leistungen in Anspruch nehmen?
Alle weiteren Informationen über teilnehmende Zentren & BKKs, Patienteninfos, Teilnahmeerklärung der Versicherten etc. finden Sie auf unserer Download-Seite.
Förderung von Kinderwunschbehandlungen
Seit 01.11.2020 können heterosexuelle Kinderwunschpaare mit gemeinsamem Hauptwohnsitz in Bayern beim Zentrum Bayern Familie und Soziales eine staatliche Zuwendung zur Kinderwunschbehandlung beantragen.
Weitere Informationen, sowie den Antrag finden Sie hier und muss von den Paaren selbst gestellt werden.
Die notwendigen ärztlichen Bescheinigungen stellt Ihnen ihr Kinderwunsch Zentrum gerne aus.
Wichtige Hinweise:
- Förderstopp
Derzeit stehen keine weiteren Bundesmittel zur Verfügung. Anträge auf Förderung von Kinderwunschbehandlungen können derzeit nicht bewilligt werden. Eine Antragstellung ist daher aktuell nicht möglich. - Ausnahmen
Eine Ausnahme besteht, wenn das Kinderwunschpaar bis 31. Juli 2024 die Altersgrenze erreicht (d.h. 40. Geburtstag der Frau oder 50. Geburtstag des Mannes). In solchen Fällen können auch weiterhin Anträge gestellt werden.
Bitte wenden Sie sich hierzu direkt an das ZBFS.
EMBRYONENSPENDE in Deutschland
Paare, die medizinisch und biologisch nicht in der Lage sind auf natürliche und reproduktionsmedizinische Art Kinder zu zeugen, keine eigenen gesetzlichen Kinder haben, finden hier weitere Informationen rund um das Thema Embryonenspende in Deutschland.
Private Versicherung
Da hier unterschiedlichste Versicherungsverhältnisse zum Tragen kommen können, steht Ihnen auch unser Berufsverband beratend zur Seite.
Der BRB e.V. hat mit den PKV Versicherungen Versicherungskammer Bayern, UKV und der Allianz Krankenversicherung einen Direktvertrag abgeschlossen, der die Versicherungsnehmer/innen dieser Versicherungen begünstigt.
Sprechen Sie als Versicherungsnehmer/in dieser Versicherungen direkt unsere Mitgliedszentren an.